Was ist nach der Ankunft zu erledigen? (Englisch)

Nach der Ankunft am Studienort sind weitere Schritte erforderlich, um mit dem eigentlichen Studium beginnen zu können.

Krankenversicherung

Jeder Student muss zum Zeitpunkt der Immatrikulation einen gültigen Krankenversicherungsschutz nachweisen können. Daher ist bereits vor der Immatrikulation eine Versicherungsvertrag mit einer Krankenversicherung abzuschließen und bei der Immatrikulation nachzuweisen. Nicht ausreichend ist eine etwaige Reisekrankenversicherung. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres kann sich ein Student bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Mit Vollendung des 30. Lebensjahres muss zu einer private Krankenversicherung gewechselt werden. Hier bieten die Versicherungsunternehmen in der Regel verschiedene Leistungspakete an, welche auf die individuellen Bedarfe angepasst werden können. Eine individuelle Beratung durch einen Vertreter der Versicherungsunternehmen ist daher ratsam und wird empfohlen.

Immatrikulation

Durch die Immatrikulation (Einschreibung) wird der Studienbewerber zum Studenten und Mitglied der Hochschule/Universität. Lehrveranstaltungen können besucht und Einrichtungen genutzt werden. Die Immatrikulation erfolgt über das Studierenden Service Center bzw. die Abteilung Studentische Angelegenheiten. Bei der Immatrikulation sind verschiedene Formulare vorzulegen bzw. einzureichen. Dies sind in der Regel mindestens das Zulassungsschreiben, der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der unterschriebene Antrag auf Immatrikulation, ein Passbild sowie der Nachweis des gezahlten Semesterbeitrags. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig sein um eine Bearbeitung zu ermöglichen, können zwischen den einzelnen Hochschulen aber auch geringfügig variieren.

Mietvertrag

In den meisten Fällen wird die Wohnung/Unterkunft am Studienort bis zur Einreise nur reserviert sein. Es wurde also noch kein verbindlicher Mietvertrag unterzeichnet. Es empfiehlt sich daher, unmittelbar nach der Ankunft Kontakt zu seinem Vermieter aufzunehmen, um einen Termin für Vertragsunterzeichnung zu vereinbaren. Der Mietvertrag ist notwendig, um sich später beim Einwohnermeldeamt zu registrieren. Sollten inhaltliche Unklarheiten oder sprachliche Barriere bestehen, sollte eine weitere Person hinzugezogen werden um zu unterstützen. Bei der Vertragsunterzeichnung sollte auch gleich nach einer Wohnungsgeberbescheinigung gefragt werden, da auch diese vom Vermieter auszufüllen und zu unterzeichnen ist, um diese später ebenfalls dem Einwohnermeldeamt vorzulegen.

Meldung des Wohnsitzes

Die Registrierung beim kommunalen Einwohnermeldeamt ist zwingend. Vorzulegen sind in der Regel eine Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 BMG) und ein gültiger Pass. Erst nach erfolgter Registrierung können weitere Behörden (z.B. Ausländerbehörde) aufgesucht bzw. deren Service in Anspruch genommen werden.

Aufenthaltsgenehmigung

Die Ausländerbehörde muss aufgesucht werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Studiums (§ 16b AufenthG) zu beantragen. Diese Aufenthaltsgenehmigung ist für jeden internationalen Studierenden verpflichtend zu beantragen. Für Studierende, welche mit einem Visum eingereist sind, ersetzt die Aufenthaltsgenehmigung das Visum und berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland. Der Aufenthalt in Deutschland ohne gültigen Aufenthaltstitel (Visum oder Aufenthaltsgenehmigung) ist illegal. Der Antrag auf die Aufenthaltsgenehmigung muss daher vor Ablauf des Visums bei der kommunalen Ausländerbehörde gestellt werden.

Bei der erstmaligen Antragstellung bzw. jeder Verlängerung ist jeweils eine gültige Immatrikulationsbescheinigung, der Pass sowie ein aktueller Finanzierungsnachweis (z.B. Sperrkonto, Stipendium, Bürgschaftserklärung) vorzulegen.

Wenn der Wunsch besteht, nach erfolgreichem Abschluss in Deutschland zu bleiben, hat der Gesetzgeber die Option geschaffen, den Aufenthaltstitel für weitere 18 Monate zu verlängern (§ 20 III Nr.1 AufenthG), um auf dem Arbeitsmarkt nach einer passenden Stelle zu suchen. Auch für diesen Fall muss ein separater Aufenthaltstitel gestellt werden.

Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18b AufenthG) umgeschrieben werden.

Ausreise

Sollte nach Beendigung des Studiums die Ausreise aus Deutschland geplant sein, muss sich auch hierauf vorbereitet werden. Zu beachten sind insbesondere die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt sowie die fristgerechte Kündigung von Verträgen (z.B. Mietvertrag, Krankenkasse, Telefon), um unnötige Kosten zu vermeiden und einen problemlosen Ablauf zu ermöglichen.

Was ist nach der Ankunft zu erledigen? (Englisch)

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